Fachanwaltskanzlei für Familienrecht
Dr. Astrid Rieke



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Die weiteren Gebühren sind abhängig vom Verlauf der Angelegenheit und dem Wert, um den es geht, dem sog. Streitwert. Dieser ist leider häufig nicht so einfach zu bestimmen (was ist zum Beispiel eine Scheidung wert?). Daher haben die Gerichte zu dieser Frage einen sogenannten Streitwertkatalog erarbeitet. Außerdem gibt es vereinzelte Gesetze, in denen der Streitwert für bestimmte Fälle geregelt ist.
Zum Beispiel bestimmt sich der Streitwert in einer Scheidungssache nach § 23 RVG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG)) durch das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute. In einem Verfahren des Vermieters gegen den Mieter auf Räumung der Wohnung ist der Streitwert nach den Gesetzen § 23 RVG - § 12 I GKG - § 16 II GKG der Jahresmietzins (Bei einer Monatsmiete von 500,00 € ergibt dies 6.000 € (12 x 500 €).
In einem Gerichtsverfahren bestimmt der Richter die Höhe des Streitwertes regelmäßig durch Beschluss.

Der Streitwert entspricht natürlich nicht der Gebühr des Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit. Vielmehr bestimmt der Rechtsanwalt seine Gebühren anhand des Gebührenkataloges des RVG.

Nur einige Beispiele:

  • Der Rechtsanwalt klagt bei Gericht eine Forderung von 4.000 € ein.

  • Es entstehen folgende Gebühren für den Rechtsanwalt:

    1,3 Verfahrensgebühr       318,50 €
    1,2 Terminsgebühr   294,00 €
    Insgesamt   612,50 € zzgl. USt. und 20 € Auslagen

    (Gewinnt der Mandant den Rechtsstreit, muß der Gegner sämtliche Kosten, also auch die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes tragen!)