Die weiteren Gebühren sind abhängig vom Verlauf der Angelegenheit und dem
Wert, um den es geht, dem sog. Streitwert. Dieser ist leider häufig nicht so einfach
zu bestimmen (was ist zum Beispiel eine Scheidung wert?). Daher haben die Gerichte zu dieser
Frage einen sogenannten Streitwertkatalog erarbeitet. Außerdem gibt es vereinzelte
Gesetze, in denen der Streitwert für bestimmte Fälle geregelt ist.
Zum Beispiel bestimmt sich der Streitwert in einer Scheidungssache nach § 23 RVG in
Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG)) durch das in drei Monaten
erzielte Nettoeinkommen der Eheleute. In einem Verfahren des Vermieters gegen den Mieter auf
Räumung der Wohnung ist der Streitwert nach den Gesetzen § 23 RVG - § 12 I GKG - § 16 II GKG
der Jahresmietzins (Bei einer Monatsmiete von 500,00 € ergibt dies 6.000 € (12 x 500 €).
In einem Gerichtsverfahren bestimmt der Richter die Höhe des Streitwertes regelmäßig
durch Beschluss.
Der Streitwert entspricht natürlich nicht der Gebühr des Rechtsanwaltes für seine
Tätigkeit. Vielmehr bestimmt der Rechtsanwalt seine Gebühren anhand des Gebührenkataloges
des RVG.
Nur einige Beispiele:
Der Rechtsanwalt klagt bei Gericht eine Forderung von 4.000 € ein.
Es entstehen folgende Gebühren für den Rechtsanwalt:
1,3 Verfahrensgebühr |
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318,50 € |
1,2 Terminsgebühr |
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294,00 € |
Insgesamt |
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612,50 € zzgl. USt. und 20 € Auslagen |
(Gewinnt der Mandant den Rechtsstreit, muß der Gegner sämtliche Kosten, also auch die
Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes tragen!)
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